Das BVerfG hat entschieden (Az: 2 BvR), dass sich aus Art. 13 GG die Verpflichtung des Staats ergibt dafür Sorge zu trage, dass die effektive Durchsetzung des grundrechtssichern-
den Richtervorbehalt
gewährleistet ist. Dazu gehöre uneingeschränkt
auch die
Erreichbakeit eines Ermittlungsrichter.